Vertrag zur Auftragsverarbeitung
Wenn wir für dich personenbezogene Daten verarbeiten, brauchst du diesen Vertrag. Hier steht, was drinsteht.
Wann du einen AVV brauchst
In der betreuten Hosting-Umgebung betreiben wir deine Instanz. Damit verarbeiten wir personenbezogene Daten in deinem Auftrag, und Artikel 28 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag. In der Self-Hosted-Linie betreibst du selbst. Dann brauchst du von uns keinen AVV, sondern höchstens einen für den Support-Zugriff, falls du uns einen einräumst.
Was im Muster geregelt ist
- Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Kategorien betroffener Personen
- Weisungsrecht und die Pflicht, unzulässige Weisungen zu beanstanden
- Vertraulichkeit der eingesetzten Personen
- Technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 32 DSGVO als Anlage
- Unterauftragsverarbeiter, genehmigte Liste und Verfahren bei Änderungen
- Unterstützung bei Betroffenenrechten und bei der Meldung von Verletzungen
- Löschung oder Rückgabe nach Ende der Verarbeitung
- Nachweis- und Kontrollrechte, inklusive der Frage, wie eine Prüfung praktisch abläuft
Unterauftragsverarbeiter
Die Liste ist bewusst kurz und steht im Download-Bereich des Trust-Centers. Aktuell ist es die profihost GmbH in Laatzen, die das Rechenzentrum für deine Instanz stellt. Wir arbeiten nicht mit wechselnden Dienstleistern auf deiner Instanz.
Ort der Verarbeitung
Die Verarbeitung findet ausschließlich in Deutschland statt. Eine Übermittlung in ein Drittland findet nicht statt, mit einer Ausnahme: Wenn du die KI-Funktionen mit einem externen Anbieter nutzt, gehen die Inhalte deiner Aufrufe an diesen Anbieter. Das ist eine bewusste Entscheidung von dir, du siehst sie je Aufruf, und du kannst die KI auch vollständig abschalten. Details stehen unter KI und Datenschutz.
So bekommst du den Vertrag
Lade das Muster im Trust-Center herunter, prüfe es und schick es uns unterschrieben zurück. Wenn dein Haus ein eigenes Muster verwendet, nehmen wir das ebenfalls entgegen und melden dir zurück, welchen Punkten wir zustimmen und welchen nicht.
Stand dieser Fassung: 5. August 2026